nachfolgendes schrieb Errol Gutowski vom Volksgerichtshof - gekürzt -
Hintergrund hier: Ladung zum Antritt der Freiheitsstrafe
zu Errol:
Errol Gutowski ergu-mail@t-online.de derVolksgerichtshof
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Am 25. Januar 2014 07:48 schrieb ZEb-EZFMR <juris@ezfmr.de>:
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Hintergrund hier: Ladung zum Antritt der Freiheitsstrafe
zu Errol:
Errol Gutowski ergu-mail@t-online.de derVolksgerichtshof
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Am 25. Januar 2014 07:48 schrieb ZEb-EZFMR <juris@ezfmr.de>:

Hallo Stefan schau bitte einmal auf die in deiner Aufforderung zum Strafabtritt vorhandene E-Mailadresse. Dann hat ein Herr Brill den auch noch Paraphiert, diesen Mensch ist im vollen Umfang Schadensersatz pflichtig. Allerdings nur dann wenn er die zum Strafantritt auch mit Haftbefehl einliefern lässt, wenn du da freiwillig hingehst hast du keinerlei Rechtsansprüche auf Schadensersatz schließlich hast du diesen ja dann freiwillig angetreten und zugestimmt. Verweise alle daran beteiligten auf die tatsächliche Rechtslage in Deutschland hin und erinnere sie an ihr
Remonstration pflege.
Du, bessergesagt eine Rechtliche Vertretung hat nun sofort einen Schriftsatz zu erstellen die eine Zurückweisung der besagten Strafantrittsverfügung aus tatsächlichen Rechtlichen gründen beinhaltet, keinen Wiederspruch, auch keinen Einspruch denn das setzt ja eine vorherige Einwilligung zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit voraus......